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Subjektive Tatseite – Menschenhandel und grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Für die Erfüllung des Tatbestandes des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 Fall 1 StGB ist die Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 StGB nicht erforderlich; so auch nicht für den grenzüberschreitenden Prostitutionshandel im Sinne des § 217 Abs 2 StGB.

Ist der Tatbestand des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels erfüllt, ist regelmäßig der Einsatz der für § 104 Abs 1 StGB bei erwachsenen Opfern notwendigen unlauteren Mitteln umfasst und wird dieser Grundtatbestand als typische Begleittag konsumiert. 

 

§ 104a StGB
§ 217 StGB
OGH vom 16.09.2021 zu 12 Os 85/21y