Subjektive Tatseite – Menschenhandel und grenzüberschreitender Prostitutionshandel
Für die Erfüllung des Tatbestandes des Menschenhandels nach § 104a Abs 1 und 4 Fall 1 StGB ist die Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 StGB nicht erforderlich; so auch nicht für den grenzüberschreitenden Prostitutionshandel im Sinne des § 217 Abs 2 StGB.
Ist der Tatbestand des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels erfüllt, ist regelmäßig der Einsatz der für § 104 Abs 1 StGB bei erwachsenen Opfern notwendigen unlauteren Mitteln umfasst und wird dieser Grundtatbestand als typische Begleittag konsumiert.