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Üble Nachrede auch beim Vorwurf eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens

Der Tatbestand der üblen Nachrede iSd § 111 StGB ist unter anderem erfüllt, wenn jemand einem Dritten ein unehrenhaftes Verhalten vorwirft, auch wenn es sich „nur“ um ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten handelt. So erfüllt der Vorwurf, die Anmeldung von Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu unterlassen und diese schwarz zu beschäftigen, ein unehrenhaftes Verhalten nach § 111 Abs 1 StGB. (OGH v. 11.6.2013, 14 Os 74/13h)