Was bedeutet upskirting?
Nach § 120a StGB ist strafbar, wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblicke geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung, herstellt.
Wer diese Bildaufnahme ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strenger Strafe bedroht ist, ebenfalls zu bestrafen.
Hierbei handelt es sich um ein Ermächtigungsdelikt. Der Täter ist demnach nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
§ 120a StGB