Neuer Exekutionstitel: strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen
Betroffen sind gem § 1 Z 8 EO rechtskräftige Entscheidungen eines Strafgerichts, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären.
Nicht betroffen von dieser Änderung sind jene denkbaren Fälle, bei denen sich Vermögenswerte bzw Gegenstände bereits in staatlicher Verwahrung befinden, zumal das Eigentum mit Rechtskraft der Entscheidung des Strafgerichtes ex lege auf den Bund übergeht.
(Gesetzestexte: §1 Z8 EO - §115a StPO - §65 ARHG - §52d EU-JZG)