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Was ist die versuchte Schlepperei?

Nach der Entscheidung des OGH vom 22.10.2021 ist eine Tat gemäß § 15 Abs 2 StGB versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und diesen Tatbeschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. 

Demzufolge begründen nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, eine Strafbarkeit. 

Es sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. 

Maßgeblich dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, sohin ohne weitere selbstständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. 

Bedarf es hingegen noch weiterer essenzieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich – örtlichen bzw. aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. 

Im Einzelfall könne schon die bloße Anreise zum Tatort als ausführungsnahe Handlung angesehen werden, so der OGH, doch müssten bei vorliegend zu beurteilendem Sachverhalt, die Täter vor Übernahme der Fremden Fahrzeuge ankaufen, um überhaupt die beauftragte Schleppung durchführen zu können. 

Mit den bei einem Fahrzeugkauf regelmäßig verbundenen Begleitumständen, wie die Ausschau nach einem geeigneten Fahrzeug, Kaufpreisverhandlung, Vertragsabschluss, liegen aber genau jene angesprochenen Etappen und Zwischenakte, die die angenommene Versuchsstrafbarkeit mangels unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht entfallen lassen. 

 

§ 114 FPG 

OGH vom 22.10.2021 zu 12 Os 115/21k