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Zulässigkeit der langen Vertragsbindung im Fitnessstudio?

Nach § 6 Abs 1 Z 1 KschG (Konsumentenschutzgesetz) sind u.a. unangemessen lange Vertragsbindungen des Verbrauchers im Sinne des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich.

Der Oberste Gerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 29.5.2012, 9 Ob 69/11d fest, dass die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Fitnessstudiovertrag gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KschG verstoßen kann, auch wenn durch die lange Bindungsdauer der monatliche Tarif vergünstigt ist.