Verweigerung der Alkomatuntersuchung
Hat der einschreitende Beamte bei seiner Amtshandlung den begründeten Verdacht, dass jemand vermutlich durch Alkohol beeinträchtigt sein Fahrzeug gelenkt hat, so hat der Verdächtige der Aufforderung der Beamten einen Alkomattest zu machen, nachzukommen, ansonsten würde sein Verhalten einer Verweigerung gleichkommen.
(siehe VWGH 14.12.2012, 2011/02/0240 = ZVR 2013, 205).