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Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den, wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Bevor die Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung überprüft wird, muss die Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, also einer solchen, bei der ein Krankheitserreger unmittelbar oder mittelbar von einem Individuum auf ein anderes übergehen kann, geklärt werden. Das heißt, es muss ein einsprechender Krankheitserreger festgestellt werden.

In der Entscheidung des OGH vom 16.2.2022, 13 Os 130/21y ging es um die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeigepflichtigen Krankheit und zwar der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung COVID-19, indem der Täter trotz Aufenthalts in einem von der genannten Krankheit besonders betroffenen Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor der Tat demonstrativ in Richtung der maximal einen Meter entfernten Beamten anhustete sowie diesem auch Schläge und Tritte versetzte, die mit einem engen körperlichen Kontakt verbunden waren.

Die typische Gefährdungseignung eines Verhaltens ist dann anzunehmen, wenn durch dieses die Möglichkeit zur Verbreitung der Krankheit in ernstzunehmender Weise erhöht wird. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass eine Person tatsächlich infiziert oder auch nur konkret gefährdet wird.


OGH 16.02.2022 zu 13 Os 130/21y
§ 178 StGB
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*** Update vom 17.01.2024: 
 
Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter, MBA, Verteidiger in Strafsachen vertritt Sie vor dem Landesgericht Eisenstadt, Landesgericht Korneuburg, Landesgericht St. Pölten und vor dem Landesgericht in Linz.