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Wann liegt fortgesetzte Gewaltausübung vor?

Gemäß § 107b StGB wird durch fortgesetzte tatbestandliche Vorgangsweise gegen ein Opfer lediglich eine strafbare Handlung verwirklicht. Dies gilt bei Tathandlungen gegenüber einem zunächst unmündigen Opfer, welches vom Täter nach Erreichen der Mündigkeit der betroffenen Person fortgeführt wird. 

Für die Verwirklichung der Qualifikation (Strafverschärfung) nach § 107b Abs 3a Z 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB ist maßgeblich, dass die mehrfach begangenen tatbestandlichen Handlungen im Sinne des § 107b Abs 2 StGB bereits vor Erreichen des 14. Lebensjahres des Opfers einer fortgesetzten, länger als ein Jahr ausgeübten Gewalt entsprechen. 

 

§ 107b StGB
OGH vom 27.09.2022, 11 Os 86/22i