Was ist eine geschlechtliche Handlung durch eine Autoritätsperson?
Gemäß § 212 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten, minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder einer Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, was dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Nicht jede geschlechtliche Handlung durch eine Autoritätsperson ist allerdings zwingend ein Missbrauch.
Aus dem bloßen Bestehen des Autoritätsverhältnisses allein kann nicht auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossen werden, zumal es dazu konkreter Feststellungen bedarf, aus denen sich ergibt, dass der Täter bei seinem inkriminierten Tatverhalten gezielt seine Autorität gegenüber seinem Opfer einsetzte, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlungen an sich geschehen lassen, also bewirkte, dass gerade wegen ihrer Abhängigkeit vom Täter in ihrem Willen beeinflusst wurden, ohne dass offen bleibt, ob der Täter nicht nur das sich ihm bietende Gelegenheitsverhältnis ausnützte.
Bei Schlafenden kommt das Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses nicht in Betracht.