Wegweisung wegen Gewalt?
Auch ein einmaliges gewalttätiges Verhalten rechtfertigt bereits die Wegweisung aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung mit der einstweiligen Verfügung gemäß § 382 b EO.
Dies ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn es seiner Art nach nicht völlig unbedeutend ist.
Die einstweilige Verfügung ist auch dann nahezu unbekämpfbar, wenn derjenige Teil, der die einstweilige Verfügung beantragt hat, sein Verhalten durch eine Provokation mitverursacht hat.
Nur eine wirklich erhebliche Provokation könnte eine allfällige einmalige Entgleisung entschuldigen.