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Weitergabe von Drogen versus fahrlässige Tötung nach § 80 StGB

Nach der Entscheidung des OGH vom 5.3.2015, 12 Os 147/14f kann das Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum des Suchtgiftes nicht dem Vergehen nach § 80 StGB (fahrlässige Tötung) subsumiert werden.
Hierbei handelt es sich um eine straflose Mitwirkung des Dealers an der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Konsumenten.

Auch stellt das Überlassen von Suchtgibt keinen Beitrag im Sinne des § 12 StGB, § 27 SMG dar zum gleichzeitig verwirklichten Erwerb und in der Folge fortdauernden Besitzes durch den tatsächlichen Käufer.
Auch das Überlassen einer Wohnung zum Konsum von Suchtgiften ist keine dem Dealer objektiv zurechenbare Beitragshandlung zur Innehabung des Suchtgiftes durch den Abnehmer.