Klientenschutz – Zeugnisverweigerungsrecht von Strafverteidiger und Rechtsanwalt
Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Strafverteidigers und Rechtsanwaltes dient dem Klientenschutz:
In § 157 Abs 1 Z 2 StPO ist die Aussageverweigerung normiert, die nach der Entscheidung des OGH vom 9.7.2013, 14 Os 104/12v, dem Schutz des Klienten vor verfassungswidrigem Zwang zur Selbstbelastung dient und damit dem verfassungsgesetzlich gesichertem Recht des Beschuldigten auf seine Verteidigung.