Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a Luftfahrtgesetz
Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2001 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anschläge vom 11.09.2001 (in New York) samt der Bedrohung, die der Terrorismus für Demokratie, Freiheit und Frieden darstellt und nimmt zum Anlass Vorkehrungen zum Schutz der Bürger in der Zivilluftfahrt zu treffen.
Nach dieser Verordnung hat jeder Mitgliedsstaat ein innerstaatliches Programm für die Sicherheit und ein angemessenes Qualitätssicherungssystem zu schaffen und eine zuständige Behörde festzulegen, um unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt zu verhindern und für eine gemeinsame Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von Chicago zu sorgen.
Im Punkt 2 der Verordnung („Flughafensicherheit“) sind die Bestimmungen über die Zugangskontrolle zu Sicherheitsbereichen und anderen Bereichen am Flughafen und legt fest, dass der Zugang dorthin jederzeit zu kontrollieren ist, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern und sicherzustellen, dass kein verbotener Gegenstand dorthin oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen kann.
Personal und Mitarbeiter, die Zugang zu Sicherheitsbereichen haben müssen, sind einer sogenannten Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen, die sich mindestens auf die fünf vorangegangenen Jahre erstreckt. Diese Überprüfung ist in regelmäßigen Abständen höchstens von 5 Jahren zu wiederholen. Sämtliches am Flughafen beschäftigtes Personal ist mit Flughafenausweisen auszustatten, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben.
Unter Berufung auf diese Verordnung regelt § 134a Luftfahrtgesetz unter anderem, dass der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, nur jenen Personen ausgestellt werden darf, die sich einer derartigen Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen haben.
Zu diesen Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem BMVIT vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten.
Das BMVIT hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln.
Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn das BMVIT nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der genannten Verordnung bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die eine Person nicht mehr zuverlässig erachten, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.
Demnach sind nach § 140d LFG die Sicherheitsbehörden im Sinne des § 4 Sicherheitspolizeigesetz verpflichtet, bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mitzuwirken und ermächtigt, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden und das Ergebnis der Überprüfung dem BMVIT zu übermitteln.
Eine Zuverlässigkeit ist ua dann nicht gegeben, wenn eine Person wegen einer von Amtswegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange diese Verurteilung nicht getilgt ist.
So auch, wenn gegen diese Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist.