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Geldfälschung

Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, dass es als echt oder unverfälscht in den Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren zu bestrafen.

Das Nachmachen von Metallgeld wird auch als Falschmünzerei bezeichnet.

Geldfälschung - § 232 StGB