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Kindesmissbrauchsmaterial

*** Update 12/2023:

Nach dem BGBl. I Nr. 223/2022 wird die Wendung pornographischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 und 2 StGB durch die Wendung bildliches sexualbezogenes Kindermissbrauchsmaterial ersetzt.

Nach der nunmehr neuen Bestimmung, die am 01.10.2023 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige Strafrahmen im Hinblick auf die Tathandlungen erhöht sowie um eine neue Qualifikation ergänzt, die wiederum zu höheren Strafdrohungen führen, wenn sie in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen begangen werden.

 

Demnach ist ua mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer bildliches, sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial herstellt und einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht.

Wer sich nach § 207a Abs 3 StGB bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial einer mündigen minderjährigen Person verschafft oder solches besitzt, ist mit bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Mit bis zu drei Jahren Freiheitstrafe ist zu bestrafen, wer sich bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial einer unmündigen verschafft oder solches besitzt.

Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial sind ua eine oder mehrere wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder an einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier.

Wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen, den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt.

 

§ 207a StGB
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Pornografische Darstellung Minderjähriger

Pornografische Darstellung Minderjähriger begeht, wer eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht.

Wer im Internet wissentlich auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift, wird ebenfalls bestraft.

Pornografische Darstellung Minderjähriger - § 207a Strafgesetzbuch