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Vergewaltigung

Vergewaltigung begeht, wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben  zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleich zu setzenden geschlechtlichen Handlung nötigt.

Vergewaltigung - § 201 Strafgesetzbuch