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Strafverteidiger bei Widerstand gegen die Staatsgewalt

Als Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger berate ich Sie und vertrete Sie in Strafsachen bei Widerstand gegen die Staatsgewalt und tätlichen Angriffs auf Beamten.

 

Widerstand gegen die Staatsgewalt

Widerstand gegen die Staatsgewalt begeht, wer mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt bzw. gefährlicher Drohung eine Amtshandlung (der Polizei) vereiteln, verhindern oder erzwingen will.

Kein Widerstand gegen die Staatsgewalt liegt vor, wenn der Beamte ein Verhalten setzt, zu dem er unter keinen Umständen berechtigt war.

Widerstand gegen die Staatsgewalt - § 269 Strafgesetzbuch

Tätlicher Angriff auf einen Beamten

Tätlichen Angriff auf einen Beamten begeht, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Tätlicher Angriff auf einen Beamten - § 270 Strafgesetzbuch