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Verbotsgesetz

Nach § 3g Verbotsgesetz ist nunmehr (mit 1.1.2024, BGBl. I Nr. 177/2023) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen, wer sich auf andere, als die in den §§ 3a – 3f bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.

Wer allerdings die Tat auf eine Art und Weise begeht, das sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen (§ 3g Abs. 2 Verbotsgesetz).

Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen (§ 3g Abs. 3 Verbotsgesetz).

§ 3g Verbotsgesetz

Mit der Novelle zum Verbotsgesetz, die mit 1.1.2024 In Kraft getreten ist, besteht auch die Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen einer Verurteilung zu entgehen und eine Diversion zu „erhalten“, bspw mit der Verpflichtung ein pädagogisch begleitetes Programm zur Sensibilisierung für den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf eigene Kosten zu absolvieren. 

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Redaktioneller Aktualisierungshinweis:
Die Inhalte dieses Artikels wurden zuletzt am 16.02.2026 überprüft und erweitert. Die Aktualisierung dient der sachlichen Ergänzung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.