Verbotsgesetz
Nach § 3g Verbotsgesetz ist nunmehr (mit 1.1.2024, BGBl. I Nr. 177/2023) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen, wer sich auf andere, als die in den §§ 3a – 3f bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt.
Wer allerdings die Tat auf eine Art und Weise begeht, das sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen (§ 3g Abs. 2 Verbotsgesetz).
Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen (§ 3g Abs. 3 Verbotsgesetz).