Wann wird von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen?
Gemäß § 35c StAG hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht besteht. Davon ist nur der Anzeiger zu verständigen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass er einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht stellen kann.
§ 35c StAG
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*** Update vom 17.01.2024:
Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter, MBA, Verteidiger in Strafsachen vertritt Sie vor dem Landesgericht Eisenstadt, Landesgericht Korneuburg, Landesgericht St. Pölten und vor dem Landesgericht in Linz.