Bedingte Entlassung zur Hälfte
Nach dem Budgetbegleitgesetz wird § 46 Abs 2 StGB ersatzlos gestrichen und wird dies damit begründet, dass die Generalprävention ohnedies im Rahmen der Strafdrohung durch den Gesetzgeber berücksichtigt wird und die Strafzumessung durch die Richter einfließt.
Klarerweise dient dies auch der Entlastung der angespannten Haftsituation und der Budgetsanierung.
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