Wie kann ich bedingt entlassen werden?
Hat der verurteilte Täter u.a. die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe bereits verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, soweit anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden kann (Halbstrafe).
Hat der verurteilte Täter bereits zwei Dritteln der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe verbüßt, ist er bedingt zu entlassen, es sei denn, besondere Gründe lassen befürchten, dass er wieder straffällig wird („das Drittel“).
Eine Anhörung des Strafgefangenen über seine bedingte Entlassung ist nur dann verpflichtend, wenn seine Strafzeit 18 Monate übersteigt.
§ 46 StGB
§ 152 StVG
§ 152a StVG
OGH vom 18.01.2017, 15 Os 136/16p