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Ist der Besitz von einem Schlagring oder Totschläger strafbar?

Nach § 50 Abs 1 Z 2 Waffengesetz ist strafbar, wer von § 17 WaffG erfasste verbotene Waffen oder Munition, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besitzt.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 6 WaffG sind verboten sogenannte Schlagringe, Totschläger und Stahlruten.

 

Ein Totschläger ist biegsam, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwertes Schlaggerät, welches die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen, zielbaren Auftreffenergie steigert. 

Es handelt sich um nach Beschaffenheit, Funktion und Wirkungsweise auf die Zufügung mindestens schwerer Verletzungen angelegte Hiebwaffen, die durch besondere Vorrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, einen Menschen durch Schlagwirkung zu töten.

 

Stahlruten sind Metallspiralen, Stahlstäbe und dergleichen, die in der Regel in verkürztem Zustand getragen und bei ihrer Verwendung als Schlagwaffe durch eine Schleuderbewegung auf ihre volle Länge gebracht werden können. 

Erfasst werden rutenförmige, biegsame, häufig endbeschwerte Metallpeitschen, die vielfach gleich einer Antenne zusammengeschoben werden können. Mit diesen Waffen kann eine dem Totschläger vergleichbare Wirkung erzielt werden. 

 

§ 50 WaffG 

§ 17 WaffG

OGH vom 21.07.2020 zu 14 Os 56/20x