Was bedeutet die Kronzeugenregelung?
Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 wurde u.a. die Kronzeugenregelung bis Ende des Jahren 2021 befristet und modifiziert verlängert.
Voraussetzung für den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist ein freiwilliges Herantreten an die Staatsanwaltschaft sowie ein reumütiges Geständnis. Die Staatsanwaltschaft wiegt den Aufklärungsbeitrag ab.
Nunmehr kann der Kronzeuge für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft nicht vorläufig von seiner Verfolgung zurücktritt, einen Einspruch erheben, wegen Verweigerung seines ihm zustehenden Rechts.
Auch in der Hauptverhandlung besteht die Möglichkeit, die Anwendung der Kronzeugenregelung zu verlangen.
§209a StPO