Videoüberwachung und Verwendung von Kameraattrappen
Die Entscheidung des OGH vom 20.01.2012, 8 Ob 125/11g befasst sich mit dem Spannungsverhältnis, Einbruchsbekämpfung bzw. Eingriff in die Privatsphäre unbeteiligter Dritter bei privater Videoüberwachung bzw. der Verwendung von Kameraattrappen.
Private Videoüberwachung ist grundsätzlich zulässig
Der Schutz des eigenen Wohnungs- und Garagenbereichs durch eine Videokamera oder Videokameraattrappe ist in Österreich grundsätzlich zulässig, wenn es den eigenen gemieteten Bereich betrifft und bei unbeteiligten Dritten und bei Nachbarn nicht den Eindruck erweckt, dass sie von einer identifizierenden Überwachungsmaßnahme betroffen sind.
Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Urheberrecht
Zu beachten sind die Persönlichkeitsrechte im Sinne des § 16 ABGB, so auch Art 8 MRK (Europ. Menschenrechtskonvention), § 1 DSG (Datenschutzgesetz), § 77 UrhG (Urheberrechtsgesetz) u.a., die gegebenenfalls, nach der Güter- und Interessensabwägung, dem Geschädigten Abwehransprüche bzw Ansprüche auf Schadenersatz zugestehen.