Kann ein Taxifahrer eine Schlepperei begehen?
Schlepperei liegt vor, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.
Das heißt der Gesetzgeber sieht nur dann eine gerichtliche Strafbarkeit vor, wenn sich der Täter unrechtmäßig bereichert.
Handelt der Taxifahrer ohne Vorsatz auf seine unrechtmäßige Bereicherung, auch wenn er ein über den angemessenen Fuhrlohn hinausgehendes Entgelt zu erzielen versucht, liegt durch seine wissentliche Förderung der Rechtswidrigkeit oder der Durchreise eine Verwaltungsübertretung vor, allerdings keine gerichtliche Strafbarkeit.
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