Schlepperei?
Die Anreise zu einem Tatort stellt noch keinen Versuch des Förderns einer Schlepperei im Sinne des § 114 Abs 1 FPG, sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung, sofern es vor der Tatausführung noch essenzieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Zwischenakte bedarf.
___________
Ähnliche Newsartikel:
- - - - -
***Update vom 17.01.2024:
Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter, MBA, Verteidiger in Strafsachen vertritt Sie vor dem Landesgericht Eisenstadt, Landesgericht Korneuburg, Landesgericht St. Pölten und vor dem Landesgericht in Linz.