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Ist die Suchtmittelbestellung im Darknet strafbar?

Bestellt man sich im Internet im sogenannten Darknet auf virtuellen Marktplätzen Drogen, welcher Art auch immer, meistens MDMA, Cannabis, Amphetamin, Speed oder Kokain und erlangt die Polizei, aus welchen Gründen auch immer, Kenntnis von der Bestellung, kann man in der Folge nach Anklageeinbringung durch die Staatsanwaltschaft, vom dann zuständigen Landesgericht verurteilt werden, wenn die Grenzmenge des § 28b SMG überstiegen ist, nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG, zumal der Täter mit der Bestellung im Darknet zur Aus- bzw. Einfuhr durch den Ankauf von Suchtmitteln im Ausland beisteuerte und den Anbieter damit beauftragte, das Suchtmittel, meistens postalisch, nach Österreich zu verbringen bzw. zu liefern. 

SMG §28a

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