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Verhetzung IV

Nach den ErläutRV481 BlgNR erschien dem Gesetzgeber die Diskrepanz zwischen der Verhetzung von Gruppen und jener von Einzelpersonen unter dem Gesichtspunkt des erhöhten Stellenwertes des Persönlichkeitsschutzes sowie des Umsichgreifens von Hass im Netz als nicht mehr länger angemessen. 

Aus diesem Grund sollen nunmehr auch gegen die Menschenwürde gerichtete Beschimpfungen von Einzelpersonen nach § 283 Abs 1 Z 2 StGB geahndet werden können.

Davor waren Beschimpfungen von Einzelpersonen nach § 115 StGB als Beleidigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bedroht.

§ 115 StGB

§ 283 Abs 1 Z 2 StGB

 

Vorherige Beitrage zum Thema:
Verhetzung I.
Verhetzung II.
Verhetzung III.