Verhetzung I.
Aufstacheln ist mehr als ein Auffordern und entspricht dem Begriff des Hetzens im Sinne von § 283 StGB.
Hetze ist dabei eine in einem Appell an Gefühlen und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zu Hass und Verachtung.
Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie.
Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch verletzende und beleidigende Äußerungen, die nicht auf Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht. Beschimpfen ist eine in beleidigenden Worten, Zeichen oder Gebärden zum Ausdruck gebrachte Missachtung eines anderen.
Die Menschenwürde wird durch eine qualifizierte Beschimpfung verletzt, etwa wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe (un)mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem ihnen etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger beschnitten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt werden.
Maßgebend ist dabei, dass die betreffenden Gruppen angehörende Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. Das ist dann der Fall, wenn sie ethnisch, moralisch oder kulturell schlechthin minderwertig abqualifiziert werden.
OGH vom 23.05.2018, 15 Os 33/18v (AnwBl 3/2019, 126)
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Verhetzung III.
Verhetzung IV.