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Was ist bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial?

Nach dem BGBl. I Nr. 223/2022 wird die Wendung pornographischer Darstellungen minderjähriger nach § 207a Abs 1 und 2 StGB durch die Wendung bildliches sexualbezogenes Kindermissbrauchsmaterial ersetzt.

Nach der nunmehr neuen Bestimmung, die am 01.10.2023 in Kraft treten wird, wurde der bisherige Strafrahmen im Hinblick auf die Tathandlungen erhöht sowie um eine neue Qualifikation ergänzt, die wiederum zu höheren Strafdrohungen führen, wenn sie in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen begangen werden.

 

Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial sind u.a. eine oder mehrere wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder an einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier.

Wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen, den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt.

Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts können, weil sie eine strafbare Handlung bilden, nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen. 
Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung, als Tatobjekt des § 207a Abs 3 StGB, und besitzt er sie anschließend, wird diese eine Tat demnach bis zu dem Zeitpunkt begangen, in dem der Besitz endet.
Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde.

§ 207a StGB

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Redaktioneller Aktualisierungshinweis:
Die Inhalte dieses Artikels wurden zuletzt am 16.02.2026 überprüft und erweitert. Die Aktualisierung dient der sachlichen Ergänzung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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