Herstellen pornographischer Darstellungen Minderjähriger
Nach § 207a Abs 1 StGB ist unter anderem strafbar, wer eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt.
Mit höherer Freiheitsstrafe bedroht ist, wer eine pornografische Darstellung einer Minderjährigen. zum Zweck der Verbreitung herstellt.
Demnach können auch jugendliche Darsteller durch das Herstellen pornografischer Aufnahmen von sich selbst die Tatbestände des § 207a Abs 2 1. Fall und Abs 1 Z 2 StGB erfüllen.
§ 207a StGB
OLG Innsbruck v. 16.01.2015, 6 Bs 309/14p
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