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Welche Strafe bekomme ich für die pornographische Darstellung Minderjähriger?

Nach Abs 3 des § 207a StGB ist auch zu bestrafen, wer im Internet wissentlich auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift. 
Findet sich im Datenspeicher des Mobiltelefons bzw des Notebooks oder PC eine Videosequenz oder ein Bild, wird der jeweilige Gegenstand eingezogen nach § 26 StGB. 
Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind allerdings nicht erfüllt, wenn die im Sinne des § 207a Abs 3 StGB tatbildliche Videosequenz im Datenspeicher eines Mobiltelefons, welches der Besitzer des Handys ungebeten erhalten hatte, von diesem ungesäumt in einer Gründlichkeit entfernt wurde, die ein Aufrufen der gelöschten Daten selbst unter Zuhilfenahme forensischer Wiederherstellungsprogramme nicht mehr zulässt. 

Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts können, weil sie eine strafbare Handlung bilden, nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen. 
Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung, als Tatobjekt des § 207a Abs 3 StGB, und besitzt er sie anschließend, wird diese eine Tat demnach bis zu dem Zeitpunkt begangen, in dem der Besitz endet.
Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde.


§ 207a StGB 
§ 26 StGB
OLG Linz v. 07.03.2016, 8 Bs 26/16d

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Redaktioneller Aktualisierungshinweis:
Die Inhalte dieses Artikels wurden zuletzt am 16.02.2026 überprüft und erweitert. Die Aktualisierung dient der sachlichen Ergänzung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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