Faktischer Geschäftsführer

Nach der Rechtssprechung handelt es sich beim faktischen Geschäftsführer um jenen, der ein Unternehmen leitet, ohne tatsächlich wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. 

Die tatsächliche Organfunktion des bestellten Geschäftsführers wird nicht durch ihn, sondern durch Strohmänner ausgeführt. 

Der faktische Geschäftsführer hat mangels tatsächlicher Geschäftsführerbestellung keine organschaftliche Vertretungsbefugnis. Sein Handeln ist daher nach dem allgemeinen Stellvertretungsrecht zu beurteilen. 

In Analogie zu § 25 GmbHG haftet der faktische Geschäftsführer nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzes. 

Den faktischen Geschäftsführer trifft allerdings auch die (finanz-) strafrechtliche Verantwortlichkeit.

§ 25 GmbHG

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