Verbotsgesetz
Nach § 3g Verbotsgesetz - die in der Praxis wohl häufig vorkommenste Form - spricht die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn an. Dieser Rechtsbegriff meint jedes Verhalten, dass geeignet ist, zumindest eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcher Art zu aktualisieren.
Ein ausdrückliches Gutheißen ist nicht erforderlich. Nach § 3 Verbotsgesetz macht sich strafbar, wer sich auf andere als in die in den §§ 3a – 3f bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar wäre.