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Wann ist Schlepperei strafbar?

Die Schlepperei ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und wird erst mit der Ausführung der gesetzlich umschriebenen Tathandlung vollendet.
Tatbestandlich ist alles, was die Ein- oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt. Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise. Durch eine tatplanorientierte Differenzierung zwischen Schleppung durch Umgehung in der Grenzkontrolle und der Täuschung im Zuge des gesamten Einreiseverfahrens kann im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung tatbestandsmäßiges Fördern einwandfrei von straflosen Vorbereitungshandlungen abgegrenzt werden (RS 0127813).
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OGH 22.10.2021, 12 Os 115/21k

§ 114 Fremdenpolizeigesetz
 

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***Update vom 17.01.2024:
 
Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter, MBA, Verteidiger in Strafsachen vertritt Sie vor dem Landesgericht Eisenstadt, Landesgericht Korneuburg, Landesgericht St. Pölten und vor dem Landesgericht in Linz.