Tatprovokation durch die Polizei III

Kein Grund für die Annahme des Verdachts einer Beteiligung am Suchtgifthandel besteht etwa dann, wenn die Person nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie schon tatgeneigt war, bevor sie von dem Polizeibeamten kontaktiert wurde.

12 Os 50/16v


Vorherige Artikel aus dieser Beitrags-Serie:
Tatprovokation durch die Polizei I.
Tatprovokation durch die Polizei II.

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