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Dürfen NS-Devotionalien eingezogen werden?

Nach der alten Rechtslage durften NS-Devotionalien, NS Propagandamaterial, aber auch Replika, T-Shirts mit Abbildungen von Hakenkreuzen oder ähnlichem nur dann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 StGB vorgelegen sind.

Diese wiederum bedingen, dass eine Einziehung nur dann möglich ist, wenn die Gegenstände vom Täter zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung verwendet wurden oder von ihm dazu bestimmt waren, bei der Begehung dieser Handlung verwendet zu werden oder sie durch diese Handlung hervorgebracht wurden und die Einziehung zu dem nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

Die Einziehung gemäß § 26 StGB konnte demnach nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Konnex einer konkreten mit Strafe bedrohten Handlung besteht. 

Zu beachten war aber Art. III Abs 1 Z 4 EGVG, wonach eine Verwaltungsstrafe durch eine Behörde ausgesprochen werden konnte.

Nach Meinung des Gesetzgebers war dies untragbar, sodass nunmehr, seit 1.1.2024, Gegenstände grundsätzlich auch dann eingezogen werden können, wenn sie keiner konkreten, mit Strafe bedrohten Handlung zugeordnet werden können.

Dabei soll auf Gegenstände abgestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit die Eignung aufweisen, zu Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem Verbotsgesetz herangezogen zu werden. Darunter sollen neben historischem Propagandamaterial und historischen NS-Devotionalien, wie Orden, Uniformen, Bilder, Fotos, auch Materialen aus dieser Zeit, nach dem 3. Reich und damit auch Replika von NS Propagandamaterial oder NS-Devotionalien, aber auch Neubildungen, wie Kleidungsstücke mit Abbildungen von Hakenkreuzen, Portraits von Adolf Hitler, der Wolfsangles, usw, sohin sämtliche Materialen, die als nationalsozialistisch und damit zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz geeignet eingestuft werden, fallen. 

Es sei denn, so der Gesetzestext, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

§ 3n Verbotsgesetz

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