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Ist die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes strafbar?

Gemäß § 3h Abs 1 Verbotsgesetz ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen, wer öffentlich den Nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

Der Strafrahmen erhöht sich mit 1.1.2024 von einem bis zu zehn Jahren, wenn der Täter die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Art und Weise begeht, das sie viele Menschen zugänglich wird.

Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

§ 3h Verbotsgesetz

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