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Ist das Eiernockerl-Posting strafbar?

Auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Täter des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz schuldig erkannt, da er am 20.04.2020 sich auf andere als die im §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichneten Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt hat, indem er am Geburtstag Adolf Hitlers auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook Profil ein Foto der angeblichen Leibspeise Adolf Hitlers, nämlich von Eiernockerln mit grünem Salat mit dem Kommentar: „Mittagessen heute! Eiernockerl mit grünem Salat“ postete.

Die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandmerkmals „nationalsozialistisch“, einschließlich des Bedeutungsinhalts eines Verhaltens oder einer Äußerung, ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit der Entscheidung der Geschworenen vorbehalten.

Bejahen die Geschworenen die Schuldfrage, also die Hauptfrage, ist davon auszugehen, dass sie genau diese Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht.

Die Bejahung der Hauptfrage durch die Geschworenen ist daher einer Anfechtung mit der Rechtsrüge entzogen. § 3g Verbotsgesetz

Laut Verbotsgesetz § 3g sind unter dem Begriff „viele Menschen“ nach der Judikatur rund 30 Personen zu verstehen. Sollte dies festgestellt werden, würde sich der Strafrahmen beträchtlich erhöhen.

OGH vom 14.9.2021, 11 Os 68/21s
 

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Die Inhalte dieses Artikels wurden zuletzt am 16.02.2026 überprüft und erweitert. Die Aktualisierung dient der sachlichen Ergänzung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter, MBA, Verteidiger in Strafsachen vertritt Sie vor dem Landesgericht Eisenstadt, Landesgericht Korneuburg, Landesgericht St. Pölten und vor dem Landesgericht in Linz.