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Was ist das Verbotsgesetz?

Die Bestimmung des § 3g Verbortsgesetz umfasst - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter die §§ 3a bis 3f VG dieses Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung. Ihr Tatbild hat eine große Reichweite und kann durch Handlungen verschiedenster Art verwirklicht werden.

OGH vom 15.12.2021 zu 11 Os 111/21i

Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfasst sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3 g den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken.

RS0079776

Es bedarf keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens. Vielmehr genügen schon Äußerungen und Darstellungen, die bereits bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischen Gedankengutes anzusehen sind. Gleiches gilt aber auch für einen Handlungskomplex, der bei einer wertenden Gesamtbeurteilung als typisch nationalsozialistisch einzustufen ist, mag auch bei einer isolierten und bloß punktuellen Sicht einzelner Teilakte der ihnen zu Grunde liegende Ideengehalt für sich allein noch nicht Ausdruck typisch nationalsozialistischen Gedankengutes sein.

OGH vom 13.9.2000 zu 13 Os 45/00

Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat durch die im Verfassungsrang stehende VerbotsGNov 1992, kundgemacht am 19.03.1992 und demnach am 20.03.1992 in Kraft getreten, im Strafbestand des § 3 h VerbotsG normiert, dass bestraft wird, wer qualifiziert öffentlich "den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht". Damit hat er aber ex lege klargestellt, dass der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, dass dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. Solcherart ergibt sich aber aus § 3 h VerbotsG verfahrensrechtlich der Sache nach ein Beweisthemenverbot in Ansehung der Tatsache des nationalsozialistischen Völkermordes und der anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht. An diese (hier sogar verfassungsgesetzlich vorgegebene) Prozessrechtslage sind die Strafgerichte gebunden.

RS0079923

Zur Erfüllung der inneren Tatseite des Verbrechens nach § 3g VerbotsG genügt bedingter Vorsatz des Täters, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, dass er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht.

RS0079991

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*** Update vom 17.01.2024: 
 
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