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Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

Gemäß § 85 Abs 1 StGB ist strafbar, wer einen anderen am Körper misshandelt oder dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit unter anderem den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzung, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung herbeiführt.

Die Annahme einer schweren Dauerfolge setzt die Herbeiführung einer auffallenden Verunstaltung für immer oder für lange Zeit voraus.

Für immer bedeutet dabei auf Lebenszeit des Verletzten.

Die lange Zeit ist als Zeitraum als erfüllt anzusehen, der von der durchschnittlich zu erwartenden weiteren Lebensdauer des Verletzten einen wesentlichen Teil einnimmt.

Die dabei anzustellende Prognose hat auf Basis des neuesten Standes der Medizin zum Zeitpunkt des Urteiles der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen.

§ 85 Abs 1 StGB
OGH vom 26.1.2022, 15 Os 95/21s

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*** Update vom 17.01.2024: 
 
Rechtsanwalt Mag. Normann Hofstätter, MBA, Verteidiger in Strafsachen vertritt Sie vor dem Landesgericht Eisenstadt, Landesgericht Korneuburg, Landesgericht St. Pölten und vor dem Landesgericht in Linz.

 

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