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Suchtmittelgesetz – Auszug – Cannabis

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Suchtmittelgesetz – Auszug – Cannabis

Nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer vorschriftswidrig Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. 

Der Kauf lebender Cannabispflanzen ist kein Erwerb von Suchtgift, weil diese Pflanzen kein Suchtgift sind, selbst dann nicht, wenn sie bereits zu blühen begonnen haben. Auch der Besitz von Cannabispflanzen stellt noch keinen Besitz von Suchtgift dar. 

Der Anbau und die Aufzucht von Cannabispflanzen zwecks Suchtgiftgewinnung sind allerdings nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG strafbar. Erst nachdem das Suchtgift durch Trennung der suchtgifthaltigen Teile (also die Blüten und Fruchtstände) von der Pflanze erzeugt wurde, kann man das Suchtgift auch besitzen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 SMG.

Grundsätzlich ist der Konsum von Cannabis nicht strafbar, allerdings wertet der OGH jeden kurzfristigen Gewahrsam von Suchtgift bereits als Besitz. So ist die Übernahme eines Joints ein Besitz und daher auch strafbar. 

In § 27 Abs 2 SMG ist die Privilegierung enthalten. Demnach ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht.
(Gesetzestext: §27 SMG)

Siehe auch: Suchtmittelrecht (Drogen, Suchtmittel & Rauschgift-Delikte)

 

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