Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

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Abgabenbetrug

Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer u.a. ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben u.a. unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder unter Verwendung von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen begeht.

Wer einen Abgabenbetrug begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro verhängt werden.

Wer allerdings einen Abgabenbetrug mit einem € 250.000,-- übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden.

Wer einen Abgabenbetrug mit einem € 500.000,-- Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahre zu bestrafen. Neben einer acht Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro verhängt werden.

Der Täter, der seinen Einkommensteil nicht in seine Steuererklärung aufnimmt und eine eben diesen Einkommensteil fälschlich als nicht einkommenssteuerpflichtig ausweisende Urkunde bereit hält, um sie allenfalls auf Verlangen der Behörde vorzulegen, verwendet demnach ein falsches Beweismittel nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG (13 Os 73/15g)