Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafen ua bis zu 6 Monaten zu bestrafen.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung, die fahrlässige bleibt straflos.
Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafen ua bis zu 6 Monaten zu bestrafen.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung, die fahrlässige bleibt straflos.