Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
Verteidiger in Strafsachen
zert. Finanzstrafrechtsexperte
zert. Compliance Officer
zert. Immobilienökonom

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Haftrecht

Unterschieden werden muss die Festnahme von der Untersuchungshaft.

Die Festnahme eines Beschuldigten kann einerseits durch die Kriminalpolizei aus eigenem Antrieb bei Betreten auf frischer Tat oder bei Gefahr in Verzug, andererseits unter Anordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung erfolgen.

Ein einfacher Tatverdacht ist ausreichend.

Binnen längstens 48 Stunden ab Festnahme ist der Festgenommene in die Justizanstalt, nach vorheriger Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft bei der Festnahme durch die Polizei von sich aus, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. 

binnen weiterer 48 Stunden ab Einlieferung hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft zu beantragen oder ihn frei zu lassen.

Binnen letztgenannter 24 Stunden ist der Beschuldigte vom zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichter unter neuerlicher Belehrung über seine Beschuldigtenrechte zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen.

Die Voraussetzungen für die Verhängung und / oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist ein dringender Tatverdacht, ein Haftgrund (Tatbegehungsgefahr, Verdunkelungsgefahr und / oder Fluchtgefahr) Verhältnismäßigkeit, nicht Substituierbarkeit durch gelindere Mittel.