Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Jugendstrafrecht

Gerade Jugendliche und / oder junge Erwachsene überlegen, begreifen ihr Handeln und dessen Auswirkungen nur sehr eingeschränkt.

Genau deshalb gibt es das Jugendstrafrecht mit dem Jugendgerichtsgesetz.

Demnach sind unmündige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

Jugendliche Personen, die das 14. aber noch nicht 18. Lebensjahr vollendet haben;

Junge Erwachsene Personen, die das 18., aber noch nicht 21. Lebensjahr vollendet haben.

Trotz Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Jugendlicher nicht strafbar, wenn er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und / oder nach diesem zu handeln.

Die Judikatur dazu ist allerdings sehr restriktiv.

Die Strafbarkeit besteht auch dann nicht, wenn der Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn allerdings kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Weitere Möglichkeiten der Ahndung von Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener sind das Absehen von der Verfolgung, die Diversion, Schuldspruch ohne Strafe, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe sowie Geld- und Freiheitsstrafen.

JGG