Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Detektivkosten im Scheidungsverfahren

Der OGH hat bereits mit seiner Entscheidung vom 8.7.2010, 2 Ob 111/10b festgestellt, dass ein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegenüber einem Ehestörer besteht, sofern dieser Kenntnis von der Ehe hat.

In diesem Sinne auch die Entscheidung des OGH vom 18.1.2012, 3 Ob 232/11f: Der Ehestörer hat allerdings keine Erkundigungspflicht über den Familienstand des Partners, außer es gibt deutliche Indizien für eine Ehe.