Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Gefährliche Drohung – Personenschutz

Der Gesetzgeber sieht nicht nur die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und des Lebens für strafwürdig an, sondern bereits die Drohung mit einer derartigen Beeinträchtigung, sodass er die Schutzwürdigkeit für gegeben erachtet.

Wird nun ein Täter nach § 107 StGB rechtskräftig verurteilt, so können vom Rechtswidrigkeitszusammenhang der gefährlichen Drohung mit dem Tod auch die angemessenen Kosten für deren Abwehrmaßnahmen (Personenschutz) durch eine professionelle Agentur (mehrere Tage) umfasst sein.

Der OGH weicht mit seiner nunmehrigen Entscheidung vom 22.5.2014, 2Ob28/14b von seiner Vorentscheidung zu 10Ob342/97k ab, wonach bei letztgenannter Entscheidung der adäquate Kausalzusammenhang mit der gefährlichen Drohung verneint wurde.
(Gesetzestext:§107 StGB, OGH Entscheidungen:10Ob342/97k und 2Ob28/14b)