Rechtsanwalt
Mag. Normann Hofstätter, MBA
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Drohung mit der Veröffentlichung von expliziten Fotos

Auch wenn das Opfer der freiwilligen Herstellung von Nacktfotos zugestimmt hat, heißt dies noch lange nicht, dass es der Veröffentlichung an einen Dritten zustimmt.

Die Ankündigung eines Täters diese Nacktaufnahmen zu veröffentlichen, würde das Ansehen des Opfers in der Öffentlichkeit logischerweise herabsetzen. Es liegt daher eine gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre vor (OGH Entscheidung: 12Os56/14y vom 3.7.2014 – Teil 1 und Teil 2).